Taxi oder Mietwagen: die Unterschiede einfach erklärt

Taxi und Mietwagen mit Fahrer sehen für Fahrgäste ähnlich aus, rechtlich sind es aber zwei verschiedene Verkehrsarten mit eigenen Pflichten. Diese Unterschiede gehören zu den häufigsten Themen der Fachkundeprüfung.

Die wichtigsten Unterschiede im Überblick

Taxi (§ 47 PBefG)Mietwagen (§ 49 Abs. 4 PBefG)
AufträgeBereithalten an behördlich zugelassenen Stellen (Taxenstände), Fahrgäste dürfen auch auf der Straße herangewunken werden, Bestellungen per Telefon oder AppNur Beförderungsaufträge, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind; kein Bereithalten am Taxenstand, kein Aufnehmen von Winkern
PreisTarifpflicht: Beförderungsentgelte werden behördlich festgesetzt (Taxentarif), im Pflichtfahrgebiet verbindlich. Örtlich sind Festpreise oder Tarifkorridore für bestellte Fahrten möglichPreis wird frei vereinbart; die Kommune kann Mindestbeförderungsentgelte festlegen (§ 51a PBefG)
PflichtenBetriebspflicht und Beförderungspflicht im PflichtfahrgebietKeine allgemeine Beförderungspflicht
Nach der FahrtWeiter bereithalten, z. B. am nächsten TaxenstandRückkehrpflicht: unverzüglich zurück zum Betriebssitz, außer der nächste Auftrag ist schon vor oder während der Fahrt am Betriebssitz eingegangen
MessgerätTaxameter (Fahrpreisanzeiger) bzw. zulässiges softwarebasiertes SystemWegstreckenzähler bzw. zulässiges softwarebasiertes System
KennzeichnungTaxischild (Dachzeichen), Ordnungsnummer, in der Regel Farbe hellelfenbein, soweit Landesrecht nichts anderes zulässtKeine Zeichen und Merkmale, die Taxen vorbehalten sind; Verwechslung mit Taxen muss ausgeschlossen sein
GenehmigungenKönnen zum Schutz des örtlichen Taxengewerbes begrenzt werden (§ 13 Abs. 4 PBefG), daher oft WartelistenGrundsätzlich nicht auf diese Weise begrenzt

Vereinfachte Darstellung für die Prüfungsvorbereitung. Einzelheiten regeln PBefG, BOKraft sowie Landes- und Kommunalrecht.

Taxi: bereithalten, befördern, Tarif einhalten

Taxen stehen der Allgemeinheit zur Verfügung. Deshalb gelten besondere Pflichten: Im Pflichtfahrgebiet (meist die Gemeinde des Betriebssitzes) muss der Taxifahrer Fahrgäste grundsätzlich befördern (Beförderungspflicht) und den behördlich festgesetzten Taxentarif berechnen (Tarifpflicht). Der Unternehmer muss seinen Betrieb ordnungsgemäß aufrechterhalten (Betriebspflicht).

Außerhalb des Pflichtfahrgebiets kann der Preis frei vereinbart werden, sofern das vor Fahrtbeginn geschieht. Seit der PBefG-Novelle 2021 dürfen Behörden für bestellte Fahrten auch Festpreise oder Tarifkorridore zulassen.

Mietwagen: nur auf Bestellung, mit Rückkehrpflicht

Mietwagen werden nur „im Ganzen“ zur Beförderung angemietet, und zwar per Auftrag über den Betriebssitz. Damit Mietwagen nicht wie Taxen auftreten, gibt es die Rückkehrpflicht: Nach Ausführung eines Auftrags muss der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten.

Diese Regel ist für App-basierte Fahrdienste besonders wichtig: Die Aufträge müssen über den Betriebssitz laufen, und die Fahrzeuge dürfen nicht an belebten Orten auf Kundschaft warten.

Und der Unternehmerschein?

Für Taxi und Mietwagen gibt es eine gemeinsame Fachkundeprüfung („Taxen- und Mietwagenverkehr“). Wer bestanden hat, kann die fachliche Eignung für beide Verkehrsarten nachweisen. Wie die Prüfung abläuft, steht im Leitfaden zur Fachkundeprüfung.

Typische Prüfungsfragen zu diesem Thema

Solche Fragen mit Lösungen findest du unter Prüfungsfragen Recht.

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